Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 20 - Richtlinie 2002/87/EG (FICOD)

Artikel 20

Befugnisse der Kommission

(1) Die folgenden etwaigen Anpassungen dieser Richtlinie werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 beschlossen:

a) Präzisierung der Begriffsbestimmungen des Artikels 2, um bei der Anwendung dieser Richtlinie den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,

b) Präzisierung der Begriffsbestimmungen des Artikels 2, um gemeinschaftsweit die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten,

c) terminologische Angleichung und Weiterentwicklung der Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie im Einklang mit künftigen gemeinschaftlichen Rechtsakten über beaufsichtigte Unternehmen und damit zusammenhängende Fragen,

d) Präzisierung der Berechnungsmethoden gemäß Anhang I, um Entwicklungen auf den Finanzmärkten und Neuerungen bei den Aufsichtstechniken Rechnung zu tragen,

e) Koordinierung der gemäß den Artikeln 7 und 8 sowie Anhang II angenommenen Vorschriften, um gemeinschaftsweit deren einheitliche Anwendung zu gewährleisten.

(2) Die Kommission informiert die Öffentlichkeit über jeden Vorschlag, der gemäß diesem Artikel unterbreitet wird, und konsultiert die interessierten Parteien, bevor sie dem in Artikel 21 genannten Finanzkonglomerateausschuss einen Entwurf für entsprechende Maßnahmen vorlegt.