Artikel 19
Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden aus Drittländern
(1) Bei der Aushandlung von Abkommen mit Drittländern über die Einzelheiten der zusätzlichen Beaufsichtigung der einem Finanzkonglomerat angehörenden beaufsichtigten Unternehmen finden Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG und Artikel 10a der Richtlinie 98/78/EG entsprechende Anwendung.
(2) Die Kommission, der Beratende Bankenausschuss, der Versicherungsausschuss und der Finanzkonglomerateausschuss überprüfen das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz 1 und die daraus resultierende Lage.
KAPITEL III
BEFUGNISSE DER KOMMISSION UND AUSSCHUSSVERFAHREN