Artikel 18
Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft
(1) Unbeschadet der Branchenvorschriften überprüfen die zuständigen Behörden in dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Fall, ob die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in einem Maß zusätzlich beaufsichtigt werden, das dem in den Bestimmungen dieser Richtlinie über die zusätzliche Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen nach Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Umfang gleichwertig ist. Die zuständige Behörde, die bei Anwendung der Kriterien des Artikels 10 Absatz 2 als Koordinator fungieren würde, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Gemeinschaft zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden und berücksichtigt gegebenenfalls maßgebliche Orientierungen, die der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 erstellt hat. Zu diesem Zweck konsultiert sie den Ausschuss, bevor sie entscheidet.
(2) Findet keine gleichwertige zusätzliche Beaufsichtigung im Sinne des Absatzes 1 statt, wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 über die zusätzliche Beaufsichtigung auf die beaufsichtigten Unternehmen entsprechend an. Wahlweise können die zuständigen Behörden auch eine der in Absatz 3 genannten Methoden anwenden.
(3) Die Mitgliedstaaten gestatten ihren zuständigen Behörden die Anwendung anderer Methoden, wenn diese eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats gewährleisten. Diese Methoden müssen vom Koordinator nach Konsultation der anderen jeweils zuständigen Behörden genehmigt werden. Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft gegründet wird, und diese Richtlinie auf die beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats, an dessen Spitze diese Holdinggesellschaft steht, anwenden. Die Methoden müssen gewährleisten, dass die in dieser Richtlinie für die zusätzliche Beaufsichtigung gesetzten Ziele erreicht werden, und sind den anderen jeweils zuständigen Behörden und der Kommission mitzuteilen.