Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 21 - Richtlinie 2002/87/EG (FICOD)

Artikel 21

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Finanzkonglomerateausschuss, nachstehend "Ausschuss" genannt, unterstützt

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest.

(4) Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen wird nach Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie die Anwendung der Bestimmungen, nach denen die Annahme von technischen Vorschriften und Entscheidungen gemäß dem Verfahren des Absatzes 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können die betreffenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern; zu diesem Zweck überprüfen sie diese Bestimmungen vor Ablauf des genannten Zeitraums.

(5) Der Ausschuss kann allgemeine Orientierungen in der Frage geben, ob die von zuständigen Behörden in Drittländern ausgeübte zusätzliche Beaufsichtigung in Bezug auf die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie erreichen kann. Der Ausschuss überprüft diese Orientierungen regelmäßig und berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die betreffenden zuständigen Behörden.

(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuss laufend über die Grundsätze, die sie in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwenden.

KAPITEL IV

ÄNDERUNG BESTEHENDER RICHTLINIEN