Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 16 - Richtlinie 2002/87/EG (FICOD)

Artikel 16

Zwangsmaßnahmen

Erfuellen die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats die Anforderungen der Artikel 6 bis 9 nicht, oder ist die Solvabilität trotz Erfuellung aller Anforderungen gefährdet, oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen, so ergeht eine Aufforderung, die notwendigen Schritte einzuleiten, um der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen

- durch den Koordinator an die gemischte Finanzholdinggesellschaft bzw.

- durch die zuständigen Behörden an die beaufsichtigten Unternehmen im Finanzkonglomerat; zu diesem Zweck teilt der Koordinator diesen zuständigen Behörden seine Feststellungen mit.

Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten festlegen, welche Maßnahmen von ihren zuständigen Behörden gegenüber gemischten Finanzholdinggesellschaften ergriffen werden können.

Die betroffenen zuständigen Behörden - einschließlich des Koordinators - stimmen ihre Aufsichtstätigkeit untereinander ab, soweit dies angebracht ist.