Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 13 - Richtlinie 2002/87/EG (FICOD)

Artikel 13

Leitungsorgan gemischter Finanzholdinggesellschaften

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung zur Ausübung dieser Aufgaben verfügen müssen.