Artikel 11
Aufgaben des Koordinators
(1) Im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung hat der Koordinator unter anderem folgende Aufgaben:
a) Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher bzw. grundlegender Informationen bei der laufenden Überwachung sowie in Krisensituationen, einschließlich der Verbreitung von Informationen, die eine zuständige Behörde zur Erfuellung ihrer Aufsichtspflichten gemäß den Branchenvorschriften benötigt;
b) generelle Aufsicht und Beurteilung der Finanzlage eines Finanzkonglomerats;
c) Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften für die Eigenkapitalausstattung und der Bestimmungen über Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen der Artikel 6, 7 und 8;
d) Beurteilung der Struktur, der Organisation und der internen Kontrollsysteme des Finanzkonglomerats gemäß den Bestimmungen des Artikels 9;
e) Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden;
f) sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die dem Koordinator durch diese Richtlinie oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden.
Um die zusätzliche Beaufsichtigung zu erleichtern und hierfür eine umfassende Rechtsgrundlage zu schaffen, schließen der Koordinator und die anderen jeweils zuständigen Behörden sowie - falls erforderlich - andere zuständige Behörden Kooperationsvereinbarungen. In einer solchen Vereinbarung können dem Koordinator zusätzliche Aufgaben übertragen und die Verfahren der Beschlussfassung der jeweils zuständigen Behörden untereinander gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6, Artikel 12 Absatz 2 und den Artikeln 16 und 18 sowie der Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.
(2) Benötigt der Koordinator Informationen, die im Einklang mit den Branchenvorschriften bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, so sollte er sich - soweit möglich - an diese Behörde wenden, um die mehrfache Anforderung von Auskünften durch die an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden zu vermeiden.
(3) Unbeschadet der in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Möglichkeit, bestimmte Aufsichtsbefugnisse und -pflichten zu delegieren, werden die Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörden gemäß den Branchenvorschriften durch die Benennung eines mit besonderen Aufgaben der zusätzlichen Beaufsichtigung der Unternehmen eines Finanzkonglomerats betrauten Koordinators nicht berührt.