Artikel 30a
Bis zur weiteren Koordinierung der Branchenvorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verwalter alternativer Investmentfonds
in den Geltungsbereich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis oder den Geltungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe,
wenn es sich um Finanzkonglomerate handelt, in den Geltungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie und
in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats gemäß Artikel 3 Absatz 2
einbezogen werden.
Ist der Verwalter eines Alternativen Investmentfonds Teil eines Finanzkonglomerats, so sind „beaufsichtigtes Unternehmen“ und „zuständige Behörden“ und „jeweils zuständige Behörden“ für die Zwecke dieser Richtlinie so zu verstehen, dass sie Verwalter Alternativer Investmentfonds bzw. die für die Beaufsichtigung von Verwaltern Alternativer Investmentfonds zuständigen Behörden einschließen. Dies gilt entsprechend auch für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gruppen.