Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 30 - Vermögensverwaltungsgesellschaften

Artikel 30

Bis zur weiteren Koordinierung der Branchenvorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Vermögensverwaltungsgesellschaften:

a) 

in den Anwendungsbereich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis oder den Anwendungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe,

b) 

wenn es sich um Finanzkonglomerate handelt, in den Geltungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie und

c) 

in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats gemäß Artikel 3 Absatz 2

einbezogen werden.

Für die Zwecke der Anwendung des ersten Absatzes legen die Mitgliedstaaten fest oder übertragen ihren zuständigen Behörden die Befugnis, zu entscheiden, nach welchen Branchenvorschriften (Banken-, Versicherungs- und/oder Wertpapierdienstleistungsbranche) die konsolidierte und/oder die zusätzliche Beaufsichtigung von Vermögensverwaltungsgesellschaften gemäß erster Absatz Buchstabe a) auszuüben ist. Dabei finden die einschlägigen Branchenvorschriften über die Form und den Umfang der Einbeziehung von Finanzinstituten (wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaften in den Anwendungsbereich der konsolidierten Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen einbezogen sind) bzw. von Rückversicherungsunternehmen (wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaften in den Anwendungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen einbezogen sind) entsprechende Anwendung. Für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß erster Absatz Buchstabe b) gilt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft als Teil der Branche, der sie gemäß erster Absatz Buchstabe a) zugeordnet wird.

Ist die Vermögensverwaltungsgesellschaft Teil eines Finanzkonglomerats, so sind die Begriffe „beaufsichtigtes Unternehmen“ und „zuständige Behörden“ bzw. „relevante zuständige Behörden“ für die Zwecke dieser Richtlinie so zu verstehen, dass sie Vermögensverwaltungsgesellschaften bzw. die für die Beaufsichtigung von Vermögensverwaltungsgesellschaften zuständigen Behörden einschließen. Dies gilt entsprechend auch für die im ersten Absatz Buchstabe a) genannten Gruppen.