Artikel 18
Richtlinie 97/7/EG
Die Richtlinie 97/7/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
„— Finanzdienstleistungen betreffen, die unter die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG ( *1 ) fallen;
2. Anhang II wird gestrichen.
( *1 ) ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.“