Artikel 17
Richtlinie 90/619/EWG
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 90/619/EWG erhält folgende Fassung:
„(1) Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem er davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist von 30 Kalendertagen verfügt, um von dem Vertrag zurückzutreten.“