Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/01/2018
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 16 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 16 - Übergangsmaßnahmen

Artikel 16

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten können auf Anbieter, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, der diese Richtlinie noch nicht umgesetzt hat und nach dessen Recht keine den Verpflichtungen dieser Richtlinie entsprechenden Verpflichtungen bestehen, nationale Bestimmungen anwenden, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.