Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
Änderungen
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Artikel 6 - Anerkennung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung

Artikel 6

Anerkennung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung vereinbarungsgemäß wirksam werden kann.
(2)  
Tritt ein Verwertungs- bzw. Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine Verpflichtung zur Rückübereignung einer Sicherheit derselben Art gemäß einer Vereinbarung über die Bestellung einer Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung erfüllt hat, kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung infolge Beendigung einbezogen werden.