Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 11 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 11 - Umsetzung

Artikel 11

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 27. Dezember 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.