Artikel 36
Die zuständigen Stellen entscheiden, ob sie den in den Schemata A und B des Anhangs I Nummer 1.3 vorgesehenen Bestätigungsvermerk des gesetzlich zugelassenen Abschlussprüfers akzeptieren oder ob sie gegebenenfalls einen zusätzlichen Bestätigungsvermerk verlangen.
Ein zusätzlicher Bestätigungsvermerk kann nur aufgrund des Ergebnisses einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls verlangt werden. Auf Ersuchen des gesetzlich zugelassenen Abschlussprüfers und/oder des Emittenten müssen die zuständigen Stellen die Anforderung des zusätzlichen Bestätigungsvermerks begründen.
Abschnitt 6
Bestimmung der zuständigen Stelle