Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 36 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 36 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 36

Die zuständigen Stellen entscheiden, ob sie den in den Schemata A und B des Anhangs I Nummer 1.3 vorgesehenen Bestätigungsvermerk des gesetzlich zugelassenen Abschlussprüfers akzeptieren oder ob sie gegebenenfalls einen zusätzlichen Bestätigungsvermerk verlangen.

Ein zusätzlicher Bestätigungsvermerk kann nur aufgrund des Ergebnisses einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls verlangt werden. Auf Ersuchen des gesetzlich zugelassenen Abschlussprüfers und/oder des Emittenten müssen die zuständigen Stellen die Anforderung des zusätzlichen Bestätigungsvermerks begründen.

Abschnitt 6

Bestimmung der zuständigen Stelle