Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 37 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 37

Werden für dasselbe Wertpapier gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig Anträge auf Zulassung zur amtlichen Notierung an Börsen gestellt, die in mehreren Mitgliedstaaten ansässig oder tätig sind, einschließlich des Mitgliedstaats, in dem der Emittent seinen satzungsmäßigen Sitz hat, so ist der Prospekt entsprechend den Regeln dieser Richtlinie in dem Mitgliedstaat zu erstellen, in dem der Emittent seinen satzungsmäßigen Sitz hat, und von den zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats zu billigen; hat der Emittent seinen satzungsmäßigen Sitz nicht in einem dieser Mitgliedstaaten, so muss der Emittent den Mitgliedstaat bestimmen, nach dessen Rechtsvorschriften der Prospekt erstellt und gebilligt werden soll.

Abschnitt 7

Gegenseitige Anerkennung