Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 35 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 35 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 35

(1) Der Prospekt darf nicht vor Billigung durch die zuständigen Stellen veröffentlicht werden.

(2) Die zuständigen Stellen billigen die Veröffentlichung des Prospekts nur dann, wenn sie der Auffassung sind, dass dieser Prospekt allen in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Bedingungen entspricht.