Artikel 19
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen Entscheidungen der zuständigen Stellen, mit denen die Zulassung eines Wertpapiers zur amtlichen Notierung abgelehnt oder die amtliche Notierung eines Wertpapiers eingestellt wird, ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
(2) Jede einen Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung betreffende Entscheidung wird dem Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn die zuständigen Stellen innerhalb dieser Frist weitere Auskünfte verlangen, innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung dieser Auskünfte durch den Antragsteller bekanntgegeben.
(3) Ist innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Entscheidung ergangen, so gilt dies als ablehnende Entscheidung über den Antrag. Gegen diese Entscheidung kann ein Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 eingelegt werden.
TITEL III
BESONDERE BEDINGUNGEN HINSICHTLICH DER AMTLICHEN BÖRSENNOTIERUNG VON WERTPAPIEREN
KAPITEL I
Veröffentlichung des Prospekts für die Zulassung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften