Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 20 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 20 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer in ihrem Gebiet ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse der Veröffentlichung eines Informationsdokuments, nachstehend "Prospekt" genannt, gemäß Titel V Kapitel I, unterliegt.