Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 18 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 18 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 18

(1) Die zuständigen Stellen können die Aussetzung der Kursnotiz eines Wertpapiers aussprechen, wenn der ordnungsgemäße Ablauf des Marktes zeitweilig nicht gewährleistet ist oder nicht gewährleistet zu sein droht oder wenn der Anlegerschutz dies erfordert.

(2) Die zuständigen Stellen können die Einstellung der amtlichen Notierung eines Wertpapiers beschließen, wenn sie überzeugt sind, dass der normale und geregelte Markt für dieses Wertpapier aufgrund besonderer Umstände nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

Abschnitt 5

Rechtsbehelf im Falle einer Ablehnung der Zulassung oder Einstellung