Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 17 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 17

Unbeschadet der sonstigen Maßnahmen oder Sanktionen, die sie für den Fall vorsehen, dass der Emittent den ihm aus der Zulassung zur amtlichen Notierung erwachsenden Pflichten nicht nachkommt, können die zuständigen Stellen die Tatsache veröffentlichen, dass der Emittent diesen Pflichten nicht nachkommt.

Abschnitt 4

Aussetzung und Einstellung