Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 103 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 103

Die Informationen gemäß den Artikeln 67, 68, 80, 81 und 91 müssen ebenso wie der in Artikel 70 genannte Halbjahresbericht in der oder den Amtssprachen oder in einer der Amtssprachen oder in einer anderen Sprache abgefaßt werden, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat die Amtssprache oder die Amtssprachen oder diese andere Sprache auf finanziellem Gebiet üblich sind und von den zuständigen Stellen akzeptiert werden.