Artikel 103
Die Informationen gemäß den Artikeln 67, 68, 80, 81 und 91 müssen ebenso wie der in Artikel 70 genannte Halbjahresbericht in der oder den Amtssprachen oder in einer der Amtssprachen oder in einer anderen Sprache abgefaßt werden, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat die Amtssprache oder die Amtssprachen oder diese andere Sprache auf finanziellem Gebiet üblich sind und von den zuständigen Stellen akzeptiert werden.