Artikel 104
Die in Artikel 23 Nummer 4 Buchstaben c) und d) genannten Informationen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, oder in einer anderen Sprache, sofern diese andere Sprache in dem betreffenden Mitgliedstaat im Finanzbereich üblich ist und von den zuständigen Stellen akzeptiert wird, und gegebenenfalls nach Maßgabe sonstiger von diesen Stellen festgelegter Modalitäten zu veröffentlichen.
TITEL VI
ZUSTÄNDIGE STELLEN UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN