Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 104 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 104 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 104

Die in Artikel 23 Nummer 4 Buchstaben c) und d) genannten Informationen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, oder in einer anderen Sprache, sofern diese andere Sprache in dem betreffenden Mitgliedstaat im Finanzbereich üblich ist und von den zuständigen Stellen akzeptiert wird, und gegebenenfalls nach Maßgabe sonstiger von diesen Stellen festgelegter Modalitäten zu veröffentlichen.

TITEL VI

ZUSTÄNDIGE STELLEN UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN