Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 102 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 102

(1) Die von den Emittenten eines Wertpapiers, das zur amtlichen Notierung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen ist, dem Publikum gemäß den Artikeln 67, 68, 80, 81 und 91 zugänglich zu machenden Informationen müssen in einer oder mehreren Zeitungen mit einer Verbreitung im gesamten Staatsgebiet oder weiter Verbreitung in dem oder den betroffenen Mitgliedstaaten veröffentlicht werden oder dem Publikum entweder in schriftlicher Form in den durch Anzeigen in einer oder mehreren Zeitungen mit einer Verbreitung im gesamten Staatsgebiet oder weiter Verbreitung in dem (den) genannten Staat(en) angegebenen Orten oder durch andere von den zuständigen Stellen anerkannte gleichwertige Mittel zugänglich gemacht werden.

Gleichzeitig haben die Emittenten die Informationen gemäß den Artikeln 67, 68, 80 und 81 den zuständigen Stellen mitzuteilen.

(2) Der in Artikel 70 vorgesehene Halbjahresbericht ist in dem oder den Mitgliedstaaten, in denen die Aktien zur amtlichen Notierung zugelassen sind, durch Abdruck in einer oder mehreren Zeitungen mit Verbreitung im gesamten Staatsgebiet oder mit weiter Verbreitung oder im Amtsblatt zu veröffentlichen oder dem Publikum entweder in schriftlicher Form an den mittels Anzeigen in einer oder mehreren Zeitungen mit Verbreitung im gesamten Staatsgebiet oder mit weiter Verbreitung angegebenen Orten oder durch andere, von den zuständigen Stellen anerkannte gleichwertige Mittel zugänglich zu machen.

Die Gesellschaft übermittelt eine Ausfertigung des Halbjahresberichts gleichzeitig an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, in denen die Aktien zur amtlichen Notierung zugelassen sind. Diese Mitteilung erfolgt spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Halbjahresbericht erstmals in einem Mitgliedstaat veröffentlicht wird.

KAPITEL III

Amtssprachen