Artikel 24
Komponenten der IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie
(1) Die Finanzunternehmen nehmen in die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie Folgendes auf:
a) |
eine Beschreibung
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b) |
Bestimmungen zu:
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(2) Zentrale Gegenparteien stellen zusätzlich zu den Anforderungen in Absatz 1 sicher, dass ihre IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie
a) |
für ihre kritischen Funktionen eine Wiederherstellungszeit von maximal 2 Stunden vorsieht, |
b) |
externen Verbindungen und wechselseitigen Abhängigkeiten innerhalb der Finanzinfrastrukturen Rechnung trägt, darunter Handelsplätzen, die von der zentralen Gegenpartei gecleart werden, Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie Zahlungssystemen und Kreditinstituten, die von der zentralen Gegenpartei oder einer verbundenen zentralen Gegenpartei genutzt werden; |
c) |
Vorkehrungen im Hinblick darauf verlangt,
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Für die Zwecke von Buchstabe a führen die zentralen Gegenparteien Tagesabschlussprozesse und Zahlungen unter allen Umständen fristgerecht durch.
Für die Zwecke von Buchstabe c Ziffer i müssen die dort genannten Vorkehrungen die Verfügbarkeit angemessener Humanressourcen, die Höchstdauer eines Ausfalls der kritischen Funktionen, den Failover zu einem sekundären Standort und die Wiederherstellung an diesem sekundären Standort regeln.
Für die Zwecke von Buchstabe c Ziffer ii muss der dort genannte sekundäre Verarbeitungsstandort ein anderes geografisches Risikoprofil aufweisen als der Primärstandort.
(3) Zentralverwahrer stellen zusätzlich zu den Anforderungen in Absatz 1 sicher, dass ihre IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie
a) |
etwaigen Verbindungen und wechselseitigen Abhängigkeiten gegenüber Nutzern, kritischen Versorgungsbetrieben und kritischen Dienstleistern, anderen Zentralverwahrern und anderen Marktinfrastrukturen Rechnung trägt, |
b) |
verlangt, dass die Vorkehrungen für die Geschäftsfortführung vorsehen, dass die Vorgabe für die Wiederherstellungszeit für ihre kritischen oder wichtigen Funktionen maximal zwei Stunden beträgt. |
(4) Handelsplätze stellen zusätzlich zu den Anforderungen in Absatz 1 sicher, dass ihre IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie gewährleistet, dass
a) |
der Handel nach einer Störung innerhalb von zwei Stunden oder einer geringfügig längeren Frist wieder aufgenommen werden kann, |
b) |
der Datenverlust bei allen IT-Diensten des Handelsplatzes nach einer Störung nahezu null beträgt. |