Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 24 - Komponenten der IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie

Artikel 24

Komponenten der IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie

(1)   Die Finanzunternehmen nehmen in die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie Folgendes auf:

a)

eine Beschreibung

i)

der Ziele der IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie, darunter auch der Wechselwirkungen zwischen der IKT- und der allgemeinen Geschäftsfortführung, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Business-Impact-Analyse,

ii)

des Umfangs der Geschäftsfortführungsvorkehrungen, -pläne, -verfahren und -mechanismen samt etwaiger Beschränkungen und Ausschlüsse,

iii)

des von den Geschäftsfortführungsvorkehrungen, -plänen, -verfahren und -mechanismen abzudeckenden Zeitraums,

iv)

der Kriterien für die Aktivierung und Deaktivierung von IKT-Geschäftsfortführungsplänen, IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen und Krisenkommunikationsplänen;

b)

Bestimmungen zu:

i)

Governance und Organisation zur Umsetzung der IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie, einschließlich Aufgaben, Zuständigkeiten und Eskalationsverfahren, wobei zu gewährleisten ist, dass ausreichende Ressourcen zur Verfügung stehen,

ii)

der Abstimmung zwischen den IKT-Geschäftsfortführungsplänen und den allgemeinen Geschäftsfortführungsplänen, was zumindest alles Folgende angeht:

1.

die potenziellen Ausfallszenarien, einschließlich der in Artikel 26 Absatz 2 genannten Szenarien,

2.

die Ziele für die Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs, wobei festzulegen ist, dass das Finanzunternehmen den Betrieb seiner kritischen oder wichtigen Funktionen nach einer Störung entsprechend den Vorgaben für die Wiederherstellungszeit und den Wiederherstellungspunkt wiederherstellen können muss;

iii)

der Entwicklung von IKT-Geschäftsfortführungsplänen für schwerwiegende Betriebsstörungen als Teil dieser Pläne und der Priorisierung der IKT-Geschäftsfortführungsmaßnahmen nach einem risikobasierten Ansatz,

iv)

Entwicklung, Tests und Überprüfung der IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne gemäß den Artikeln 25 und 26,

v)

der Überprüfung der Wirksamkeit umgesetzter Geschäftsfortführungsvorkehrungen, -pläne, -verfahren und -mechanismen gemäß Artikel 26,

vi)

der Abstimmung der IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie mit:

1.

der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kommunikationsstrategie,

2.

den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kommunikations- und Krisenmanagementmaßnahmen.

(2)   Zentrale Gegenparteien stellen zusätzlich zu den Anforderungen in Absatz 1 sicher, dass ihre IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie

a)

für ihre kritischen Funktionen eine Wiederherstellungszeit von maximal 2 Stunden vorsieht,

b)

externen Verbindungen und wechselseitigen Abhängigkeiten innerhalb der Finanzinfrastrukturen Rechnung trägt, darunter Handelsplätzen, die von der zentralen Gegenpartei gecleart werden, Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie Zahlungssystemen und Kreditinstituten, die von der zentralen Gegenpartei oder einer verbundenen zentralen Gegenpartei genutzt werden;

c)

Vorkehrungen im Hinblick darauf verlangt,

i)

die Fortführung kritischer oder wichtiger Funktionen der zentralen Gegenpartei ausgehend von Katastrophenszenarien sicherzustellen,

ii)

einen sekundären Verarbeitungsstandort zu unterhalten, der die Fortführung kritischer oder wichtiger Funktionen der zentralen Gegenpartei in gleicher Weise wie am Primärstandort gewährleisten kann,

iii)

einen sekundären Geschäftsstandort zu unterhalten oder zur sofortigen Verfügung zu haben, damit die Mitarbeiter die Dienstleistung weiter erbringen können, wenn der Primärstandort nicht verfügbar ist,

iv)

die Einrichtung zusätzlicher Verarbeitungsstandorte zu erwägen, insbesondere falls die unterschiedlichen Risikoprofile des primären und des sekundären Standorts keine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die Ziele der zentralen Gegenpartei hinsichtlich der Geschäftsfortführung in allen Szenarien erreicht werden können.

Für die Zwecke von Buchstabe a führen die zentralen Gegenparteien Tagesabschlussprozesse und Zahlungen unter allen Umständen fristgerecht durch.

Für die Zwecke von Buchstabe c Ziffer i müssen die dort genannten Vorkehrungen die Verfügbarkeit angemessener Humanressourcen, die Höchstdauer eines Ausfalls der kritischen Funktionen, den Failover zu einem sekundären Standort und die Wiederherstellung an diesem sekundären Standort regeln.

Für die Zwecke von Buchstabe c Ziffer ii muss der dort genannte sekundäre Verarbeitungsstandort ein anderes geografisches Risikoprofil aufweisen als der Primärstandort.

(3)   Zentralverwahrer stellen zusätzlich zu den Anforderungen in Absatz 1 sicher, dass ihre IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie

a)

etwaigen Verbindungen und wechselseitigen Abhängigkeiten gegenüber Nutzern, kritischen Versorgungsbetrieben und kritischen Dienstleistern, anderen Zentralverwahrern und anderen Marktinfrastrukturen Rechnung trägt,

b)

verlangt, dass die Vorkehrungen für die Geschäftsfortführung vorsehen, dass die Vorgabe für die Wiederherstellungszeit für ihre kritischen oder wichtigen Funktionen maximal zwei Stunden beträgt.

(4)   Handelsplätze stellen zusätzlich zu den Anforderungen in Absatz 1 sicher, dass ihre IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie gewährleistet, dass

a)

der Handel nach einer Störung innerhalb von zwei Stunden oder einer geringfügig längeren Frist wieder aufgenommen werden kann,

b)

der Datenverlust bei allen IT-Diensten des Handelsplatzes nach einer Störung nahezu null beträgt.