Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 23 - Erkennung anormaler Aktivitäten und Kriterien für die Erkennung IKT-bezogener Vorfälle und die Reaktion auf solche Vorfälle

Artikel 23

Erkennung anormaler Aktivitäten und Kriterien für die Erkennung IKT-bezogener Vorfälle und die Reaktion auf solche Vorfälle

(1)   Um IKT-bezogene Vorfälle und anormale Aktivitäten wirkungsvoll zu erkennen und wirkungsvoll darauf reagieren zu können. legen die Finanzunternehmen klare Aufgaben und Zuständigkeiten fest.

(2)   Der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Mechanismus zur umgehenden Erkennung anomaler Aktivitäten, darunter auch Probleme bei der Leistung von IKT-Netzwerken und IKT-bezogene Vorfälle, muss es den Finanzunternehmen ermöglichen,

a)

alles Folgende zu sammeln, zu überwachen und zu analysieren:

i)

interne und externe Faktoren, darunter zumindest die gemäß Artikel 12 gesammelten Protokolle, die Informationen von Unternehmens- und IKT-Funktionen sowie alle etwaigen, von Nutzern des Finanzunternehmens gemeldeten Probleme,

ii)

potenzielle interne und externe Cyberbedrohungen unter Berücksichtigung der üblicherweise von Angreifern verwendeten Szenarien und der auf Bedrohungsanalysen beruhenden Szenarien,

iii)

Meldungen IKT-bezogener Vorfälle durch einen IKT-Drittdienstleister des Finanzunternehmens, die in den Systemen und Netzwerken des IKT-Drittdienstleisters entdeckt wurden und Auswirkungen auf das Finanzunternehmen haben könnten,

b)

anomale Aktivitäten und Verhaltensweisen festzustellen und Tools einzusetzen, die zumindest für IKT- und Informationsassets, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, Warnmeldungen generieren, die auf anomale Aktivitäten und Verhaltensweisen aufmerksam machen,

c)

die unter Buchstabe b genannten Warnmeldungen zu priorisieren, damit die festgestellten IKT-bezogenen Vorfälle innerhalb der von den Finanzunternehmen festgelegten erwarteten Abwicklungszeit sowohl während als auch außerhalb der Arbeitszeiten gelöst werden können,

d)

sämtliche relevanten Informationen über alle anomalen Aktivitäten und Verhaltensweisen automatisch oder manuell aufzuzeichnen, zu analysieren und auszuwerten.

Für die Zwecke des Buchstabens b beinhalten die dort genannten Tools auch solche, die nach vorab definierten Regeln automatische Warnmeldungen zur Feststellung von Anomalien generieren, die die Vollständigkeit und Integrität der Datenquellen oder gesammelten Protokolle beeinträchtigen.

(3)   Die Finanzunternehmen schützen jede Aufzeichnung anomaler Aktivitäten vor Manipulation und unbefugtem Zugriff und zwar unabhängig davon, ob diese Daten gespeichert sind oder gerade übermittelt oder verwendet werden.

(4)   Für jede festgestellte anomale Aktivität protokollieren die Finanzunternehmen alle relevanten Informationen, die

a)

die Feststellung von Datum und Uhrzeit der anomalen Aktivität ermöglichen,

b)

die Feststellung von Datum und Uhrzeit der Erkennung der anomalen Aktivität ermöglichen,

c)

die Feststellung der Art der anomalen Aktivität ermöglichen.

(5)   Wenn die Finanzunternehmen die in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Erkennungs- und Reaktionsprozesse für IKT-bezogene Vorfälle auslösen, tragen sie dabei allen folgenden Kriterien Rechnung:

a)

Hinweisen darauf, dass in einem IKT-System oder -Netzwerk möglicherweise eine böswillige Aktivität stattgefunden hat oder dieses IKT-System oder -Netzwerk korrumpiert sein könnte,

b)

Datenverlusten, die im Hinblick auf die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten festgestellt wurden,

c)

festgestellten schädlichen Auswirkungen auf die Transaktionen und Operationen des Finanzunternehmens,

d)

der Nichtverfügbarkeit von IKT-Systemen und -Netzwerken.

(6)   Für die Zwecke des Absatzes 5 tragen die Finanzunternehmen auch der Kritikalität der betroffenen Dienstleistung Rechnung.