Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 20 - Identitätsmanagement

Artikel 20

Identitätsmanagement

(1)   Um die Zuweisung der Nutzerzugriffsrechte gemäß Artikel 21 zu ermöglichen, entwickeln, dokumentieren und implementieren die Finanzunternehmen im Rahmen der Kontrolle der Zugangs- und Zugriffsrechte Richtlinien und Verfahren für das Identitätsmanagement, die die eindeutige Identifizierung und Authentifizierung der natürlichen Personen und Systeme, die auf Informationen der Finanzunternehmen zugreifen, gewährleisten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Richtlinien für das Identitätsmanagement müssen alles Folgende vorsehen:

a)

unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c ist jedem Mitarbeiter des Finanzunternehmens oder Mitarbeitern der IKT-Drittdienstleister, die auf die Informationsassets und IKT-Assets des Finanzunternehmens zugreifen, eine eindeutige Identität zuzuweisen, die einem eindeutigen Nutzerkonto zugeordnet werden kann,

b)

einen Lebenszyklusmanagementprozess für Identitäten und Konten, der die Erstellung, Änderung, Überprüfung und Aktualisierung, die vorübergehende Deaktivierung und die Beendigung aller Konten umfasst.

Für die Zwecke des Buchstabens a führen die Finanzunternehmen Aufzeichnungen über alle zugeordneten Identitäten. Diese Aufzeichnungen werden unbeschadet der im geltenden Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Speicherpflichten nach einer Umstrukturierung des Finanzunternehmens oder nach Ablauf der Vertragsbeziehung aufbewahrt.

Für die Zwecke des Buchstabens b greifen die Finanzunternehmen beim Lebenszyklusmanagementprozess für Identitäten soweit möglich und angemessen auf automatisierte Lösungen zurück.