Artikel 19
Richtlinien für Personalpolitik
Die Finanzunternehmen nehmen in ihre Richtlinien für Personalpolitik oder in ihre anderen einschlägigen Richtlinien alle nachstehend genannten IKT-sicherheitsbezogenen Elemente auf:
a) |
die Angabe und Zuweisung etwaiger spezifischer Zuständigkeiten im Bereich der IKT-Sicherheit, |
b) |
die Vorgabe für die Mitarbeiter des Finanzunternehmens und des IKT-Drittdienstleisters, die IKT-Assets des Finanzunternehmens nutzen oder auf diese zugreifen,
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(11) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1937/oj).