Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 19 - Richtlinien für Personalpolitik

Artikel 19

Richtlinien für Personalpolitik

Die Finanzunternehmen nehmen in ihre Richtlinien für Personalpolitik oder in ihre anderen einschlägigen Richtlinien alle nachstehend genannten IKT-sicherheitsbezogenen Elemente auf:

a)

die Angabe und Zuweisung etwaiger spezifischer Zuständigkeiten im Bereich der IKT-Sicherheit,

b)

die Vorgabe für die Mitarbeiter des Finanzunternehmens und des IKT-Drittdienstleisters, die IKT-Assets des Finanzunternehmens nutzen oder auf diese zugreifen,

i)

sich über die Richtlinien, Verfahren und Protokolle des Finanzunternehmens zur IKT-Sicherheit zu informieren und diese einzuhalten,

ii)

auf dem Laufenden darüber zu sein, welche Kanäle das Finanzunternehmen für die Meldung anomaler Verhaltensweisen geschaffen hat, wozu — soweit relevant — die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Meldekanäle zählen,

iii)

dem Finanzunternehmen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses alle in ihrem Besitz befindlichen IKT-Assets und materiellen Informationsassets, die Eigentum des Finanzunternehmens sind, auszuhändigen.


(11)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1937/oj).