Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 8 - Schwerwiegende Vorfälle

Artikel 8

Schwerwiegende Vorfälle

(1)   Ein Vorfall wird für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 als schwerwiegender Vorfall angesehen, wenn die in Artikel 6 genannten kritischen Dienste beeinträchtigt und eine der folgenden beiden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die in Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b genannte Wesentlichkeitsschwelle ist erreicht;

b)

zwei oder mehr der in Artikel 9 Absätze 1 bis 6 genannten anderen Wesentlichkeitsschwellen sind erreicht.

(2)   Wiederholte Vorfälle, die nach Absatz 1 einzeln betrachtet keine schwerwiegenden Vorfälle sind, werden zusammengenommen als schwerwiegender Vorfall betrachtet, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie sind innerhalb von sechs Monaten mindestens zwei Mal aufgetreten;

b)

sie haben dieselbe offensichtliche Ursache im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554;

c)

sie erfüllen zusammengenommen die in Absatz 1 festgelegten Kriterien für die Betrachtung als schwerwiegender Vorfall.

Die Finanzunternehmen bewerten das Vorliegen wiederholter Vorfälle monatlich.

Dieser Absatz gilt nicht für Kleinstunternehmen und die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen.