Artikel 5
Strukturelle Trennung
(1) Der Bewerter ist rechtlich, strukturell, operativ und tatsächlich von den zuständigen Behörden und der CCP getrennt.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten folgende Anforderungen:
a) |
Handelt es sich bei dem Bewerter um eine natürliche Person, so darf er weder Mitarbeiter noch Auftragnehmer einer zuständigen Behörde oder der CCP sein; |
b) |
handelt es sich bei dem Bewerter um eine juristische Person, so darf er nicht Teil derselben Gruppe von Unternehmen wie die CCP sein. |