Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 14 - Delegierte Verordnung 2023/1616

Artikel 14

Die Bewertung beeinflussende Faktoren

(1)   Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 berücksichtigt allgemeine Faktoren, die Auswirkungen auf die zentralen Annahmen haben können, auf denen die Werte der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in den in Artikel 13 genannten Bereichen beruhen, darunter folgende Faktoren:

a)

die wirtschaftliche Lage und die branchenspezifischen Gegebenheiten mit Einfluss auf die CCP, einschließlich Ausfallereignisse oder Nichtausfallereignisse und relevanter Marktentwicklungen;

b)

das Geschäftsmodell der CCP und Änderungen der Strategie der CCP;

c)

die Kriterien der CCP für die Auswahl von Vermögenswerten;

d)

Umstände und Verfahren, die zu Zahlungsschocks führen können;

e)

Umstände, die sich auf die Kapitalanforderungen auswirken;

f)

die Auswirkungen der Finanzstruktur der CCP auf die Fähigkeit der CCP, Vermögenswerte und Kontrakte für die erwartete Haltedauer zu halten, sowie auf ihre Fähigkeit zur Generierung vorhersehbarer Zahlungsströme;

g)

die Betriebsvorschriften der CCP und die Verlustzuweisung;

h)

allgemeine oder für die CCP spezifische Liquiditäts- oder Finanzierungsbedenken.

(2)   Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 weist alle im Bewertungsverfahren ermittelten nicht realisierten wesentlichen Gewinne — soweit sie bei der Bewertung nicht berücksichtigt wurden — gesondert aus und informiert im Bewertungsbericht angemessen über die außergewöhnlichen Umstände, die zu diesen Gewinnen geführt haben.