Artikel 14
Die Bewertung beeinflussende Faktoren
(1) Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 berücksichtigt allgemeine Faktoren, die Auswirkungen auf die zentralen Annahmen haben können, auf denen die Werte der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in den in Artikel 13 genannten Bereichen beruhen, darunter folgende Faktoren:
a) |
die wirtschaftliche Lage und die branchenspezifischen Gegebenheiten mit Einfluss auf die CCP, einschließlich Ausfallereignisse oder Nichtausfallereignisse und relevanter Marktentwicklungen; |
b) |
das Geschäftsmodell der CCP und Änderungen der Strategie der CCP; |
c) |
die Kriterien der CCP für die Auswahl von Vermögenswerten; |
d) |
Umstände und Verfahren, die zu Zahlungsschocks führen können; |
e) |
Umstände, die sich auf die Kapitalanforderungen auswirken; |
f) |
die Auswirkungen der Finanzstruktur der CCP auf die Fähigkeit der CCP, Vermögenswerte und Kontrakte für die erwartete Haltedauer zu halten, sowie auf ihre Fähigkeit zur Generierung vorhersehbarer Zahlungsströme; |
g) |
die Betriebsvorschriften der CCP und die Verlustzuweisung; |
h) |
allgemeine oder für die CCP spezifische Liquiditäts- oder Finanzierungsbedenken. |
(2) Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 weist alle im Bewertungsverfahren ermittelten nicht realisierten wesentlichen Gewinne — soweit sie bei der Bewertung nicht berücksichtigt wurden — gesondert aus und informiert im Bewertungsbericht angemessen über die außergewöhnlichen Umstände, die zu diesen Gewinnen geführt haben.