Artikel 10
Auswirkungen von Interoperabilitätsvereinbarungen
Hat die CCP Interoperabilitätsvereinbarungen gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossen, so berücksichtigt der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 die möglichen Auswirkungen solcher Vereinbarungen auf den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der CCP.