Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 9 - Delegierte Verordnung 2023/1192

Artikel 9

Kommunikationspolitik

Die Abwicklungsbehörde der CCP ist die Behörde, die für die Kommunikation mit der CCP und mit der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/23 zuständig ist, sofern es sich bei der für die CCP zuständigen Behörde um eine andere Behörde als die Abwicklungsbehörde der CCP handelt.