Artikel 9
Kommunikationspolitik
Die Abwicklungsbehörde der CCP ist die Behörde, die für die Kommunikation mit der CCP und mit der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/23 zuständig ist, sofern es sich bei der für die CCP zuständigen Behörde um eine andere Behörde als die Abwicklungsbehörde der CCP handelt.