Artikel 10
Externe Kommunikation
Soweit praktikabel, unterrichtet die Abwicklungsbehörde der CCP das Abwicklungskollegium mindestens über Folgendes:
a) |
die Koordinierung der externen Kommunikation und der öffentlichen Erklärungen im Fall einer Unternehmensfortführung, in einer Situation, in der die CCP als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/23 angesehen wird; |
b) |
den Umfang der offenzulegenden Informationen. |