Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 64 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 64

Historische Vergleiche für regelmäßige Berichte

(1)  
Bei den historischen Vergleichen gemäß Artikel 51 Buchstabe c, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii, Artikel 59 Buchstabe d und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii vergleichen die Finanzmarktteilnehmer den Berichtszeitraum mit dem vorangegangenen Berichtszeitraum und anschließend mit jedem vorangegangenen Berichtszeitraum bis zu den letzten fünf vorangegangenen Zeiträumen.
(2)  

Für die Zwecke der in Artikel 51 Buchstabe c und Artikel 59 Buchstabe d genannten historischen Vergleiche geben die Finanzmarktteilnehmer durchgehend über die verschiedenen Zeiträume die Leistung der Nachhaltigkeitsindikatoren mit folgenden Informationen an:

a) 

bei quantitativen Informationen Kennzahlen mit einer relativen Bezugsgröße, wie beispielsweise Auswirkungen pro investiertem Euro,

b) 

welche Indikatoren von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt oder von einem unabhängigen Dritten überprüft wurden,

c) 

den Anteil der zugrunde liegenden Vermögenswerte des Finanzprodukts im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ in der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage und im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ in der in Anhang V dieser Verordnung enthaltenen Vorlage.