Artikel 22
Informationen über zugrunde liegende Anlageoptionen, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch selbst keine Finanzprodukte darstellen
Die in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b genannten Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investitionen müssen alle folgenden Angaben enthalten:
eine Beschreibung des nachhaltigen Investitionsziels,
eine Liste der Indikatoren, mit denen das Erreichen dieses nachhaltigen Investitionsziels gemessen wird,
eine Erläuterung, inwiefern die Investitionen keines der nachhaltigen Investitionsziele erheblich beeinträchtigen, einschließlich aller folgenden Angaben:
wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 in jenem Anhang berücksichtigt werden,
ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht.