Artikel 18
Darstellung der gemäß Artikel 9 Absätze 1 bis 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 offenzulegenden vorvertraglichen Informationen zu Finanzprodukten durch die Finanzmarktteilnehmer
(1)
Die Finanzmarktteilnehmer stellen die gemäß Artikel 9 Absätze 1 bis 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 und dem vorliegenden Abschnitt offenzulegenden Informationen in einem Anhang der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen dar. Sie legen diese Informationen nach dem Muster der in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthaltenen Vorlage vor.
(2)
Die Finanzmarktteilnehmer nehmen in den Hauptteil der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine deutlich sichtbare Erklärung auf, dass der Anhang Informationen über nachhaltige Investitionen enthält.
(3)
Die Finanzmarktteilnehmer nehmen zu Beginn des Anhangs der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine Erklärung auf, dass das Finanzprodukt nachhaltige Investitionen zum Ziel hat.