Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 13 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 13

Erklärung von Finanzberatern, dass sie in ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung nachteilige Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen

(1)  
Die in Artikel 2 Nummer 11 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Finanzberater, die Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung anwenden, veröffentlichen die in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung genannten Informationen in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift „Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsberatung“ auf ihrer Internetseite.
(2)  
Die in Artikel 2 Nummer 11 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Finanzberater, die Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung anwenden, veröffentlichen die in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung genannten Informationen in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift „Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung“ auf ihrer Internetseite.
(3)  

Die Erklärung und die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 müssen alles Folgende enthalten:

a) 

eine deutlich sichtbare Erklärung, dass der Finanzberater nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei seiner Anlage- oder Versicherungsberatung nicht berücksichtigt,

b) 

die Gründe, warum der Finanzberater nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei seiner Anlage- oder Versicherungsberatung nicht berücksichtigt, und gegebenenfalls Informationen darüber, ob der Finanzberater beabsichtigt, solche nachteiligen Auswirkungen unter Bezugnahme auf die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Indikatoren zu berücksichtigen, und wenn ja, wann.