Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Verhinderung von Arbitrage

Artikel 2

Verhinderung von Arbitrage

(1)   Die Anforderung aus Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033 ist erfüllt, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Wertpapierfirma wendet, wenn sie K-CMG-Kapitalanforderungen anhand eines einem Handelstisch zugeordneten Portfolios geclearter Positionen berechnet, für einen ununterbrochenen Zeitraum von 24 Monaten die gleiche Methode auf alle Positionen dieses Handelstisches an, oder die Geschäftsstrategie oder Tätigkeiten der Gruppe von Händlern dieses Handelstisches haben sich derart stark verändert, dass er als ein anderer Handelstisch betrachtet werden kann;

b)

die Wertpapierfirma nutzt bei Handelstischen, die in Bezug auf Geschäftsstrategie und Handelsbuchpositionen ähnlich sind, durchweg K-CMG;

c)

die Wertpapierfirma verfügt über Strategien und Verfahren, die zeigen, dass die Wahl des bzw. der K-CMG unterliegenden Portfolio(s) die Risiken der Handelsbuchpositionen einer Wertpapierfirma widerspiegelt, einschließlich der erwarteten Haltedauer, der angewandten Handelsstrategien und der Zeit, die es dauern könnte, Risiken ihrer Handelsbuchpositionen abzusichern oder zu beherrschen;

d)

die Wertpapierfirma verfügt über Strategien und Verfahren, die es ihr ermöglichen, die anhand von K-CMG berechneten Kapitalanforderungen mit den anhand von K-NPR berechneten Kapitalanforderungen zu vergleichen und jedweden Unterschied zwischen ihnen hinreichend zu begründen, wobei sie in jedem der folgenden Fälle die in Absatz 2 genannten Faktoren berücksichtigt:

i)

wenn eine Änderung an der Geschäftsstrategie eines Handelstisches bei den auf dem K-CMG-Ansatz basierenden Kapitalanforderungen für diesen Handelstisch zu einer Änderung von mindestens 20 % führt;

ii)

wenn eine Änderung am Einschussmodell des Clearingmitglieds beim selben Portfolio zugrunde liegender Positionen für einen Handelstisch zu einer Änderung der geforderten Einschüsse von mindestens 10 % führt;

e)

die Wertpapierfirma verwendet das Ergebnis der K-CMG-Berechnung im Rahmen ihres Risikomanagements und vergleicht die Ergebnisse ihrer eigenen Risikobewertung regelmäßig mit den von Clearingmitgliedern geforderten Einschüssen;

f)

die Wertpapierfirma hat die nach K-CMG berechneten Kapitalanforderungen für jeden Handelstisch kurz vor der Bewertung durch die zuständige Behörde mit den nach K-NPR berechneten Kapitalanforderungen verglichen und der zuständigen Behörde eine hinreichende Begründung für jedweden Unterschied zwischen ihnen geliefert, unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Faktoren.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben d und f berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Faktoren, um zu beurteilen, ob der Unterschied zwischen den anhand von K-CMG und den anhand von K-NPR berechneten Kapitalanforderungen begründet ist:

a)

den Verweis auf einschlägige Handelsstrategien;

b)

den eigenen Risikomanagementrahmen der Wertpapierfirma;

c)

die Höhe der Eigenmittelanforderungen insgesamt der Wertpapierfirma, berechnet nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033;

d)

die Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung, falls vorhanden.