Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2021/473

Artikel 6

Standardlayout des PEPP-Basisinformationsblatts

PEPP-Anbieter stellen das PEPP-Basisinformationsblatt gemäß Anhang I bereit. Wenn die Informationen in elektronischer Form dargestellt werden, darf die Darstellung mittels der Vorlage in diesem Anhang nur angepasst werden, um ein Schichten der Informationen zu ermöglichen.