Artikel 6
Standardlayout des PEPP-Basisinformationsblatts
PEPP-Anbieter stellen das PEPP-Basisinformationsblatt gemäß Anhang I bereit. Wenn die Informationen in elektronischer Form dargestellt werden, darf die Darstellung mittels der Vorlage in diesem Anhang nur angepasst werden, um ein Schichten der Informationen zu ermöglichen.