Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Übersicht über Wertpapierfirmengruppen

Artikel 1

Übersicht über Wertpapierfirmengruppen

(1)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde erstellt eine Übersicht über eine Wertpapierfirmengruppe, um die folgenden Unternehmen der Gruppe zu ermitteln:

a)

in einem Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirmen und in einem Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstellen, bei denen es sich nicht um Wertpapierfirmen handelt, auf die Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) Anwendung findet;

b)

in einem Mitgliedstaat zugelassene oder niedergelassene Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, vertraglich gebundene Vermittler und deren Zweigstellen;

c)

in einem Drittland zugelassene oder niedergelassene Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, vertraglich gebundene Vermittler und deren Zweigstellen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a enthält die Übersicht folgende Informationen:

a)

Mitgliedstaat, in dem die Wertpapierfirma zugelassen oder die Zweigstelle niedergelassen ist;

b)

Behörde, die für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma zuständig ist, oder zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem die Zweigstelle niedergelassen ist, sowie andere einschlägige Finanzmarktbehörden dieses Mitgliedstaats, insbesondere auch Behörden, die für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente, die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, für den Verbraucherschutz und für die Abwicklung zuständig sind;

c)

bei einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, ob sie die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Kriterien erfüllt, um als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma zu gelten.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c enthält die Übersicht folgende Informationen:

a)

Mitgliedstaat oder Drittland, in dem das Unternehmen der Gruppe oder die Zweigstelle zugelassen oder niedergelassen ist;

b)

Behörde, die für die Beaufsichtigung dieses Unternehmens der Gruppe oder dieser Zweigstelle zuständig oder an der Beaufsichtigung beteiligt ist;

c)

Informationen über die Bedeutung des Unternehmens der Gruppe oder der Zweigstelle für den unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat und für die Wertpapierfirmengruppe sowie einschlägige Kriterien, nach denen die zuständigen Behörden diese Bedeutung feststellen.


(3)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).