DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2153 DER KOMMISSION
vom 6. August 2021
zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien für die Anwendung der Verordnung(EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden für bestimmte Wertpapierfirmen die gleiche aufsichtliche Behandlung vorschreiben wie für Kreditinstitute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) fallen, und verlangen, dass diese Wertpapierfirmen die Aufsichtsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfüllen. |
(2) |
Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollte präzisiert werden, dass für den Fall, dass bei den Tätigkeiten einer Wertpapierfirma mindestens einer von vier quantitativen Schwellenwerten — OTC-Derivate, Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, Anlegern gewährte Kredite oder Darlehen sowie Umlauf von Schuldverschreibungen — überschritten wird, diese Tätigkeiten als in einem solchen Umfang ausgeübt gelten, dass der Ausfall oder die Notlage dieser Wertpapierfirma zu einem Systemrisiko führen könnte. |
(3) |
Angesichts der Systemrelevanz der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der potenziellen erheblichen Folgen bei einem Ansteckungseffekt innerhalb des Finanzsektors sollten Wertpapierfirmen, die Clearingmitglieder im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind und Clearingdienste für andere Finanzinstitute anbieten, die selbst keine Clearingmitglieder sind, für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 als Clearingmitglieder betrachtet werden. |
(4) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission nach Konsultation der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt hat. |
(5) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64.
(2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(3) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).