Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2021/2153

Artikel 2

Clearingmitglied

Wertpapierfirmen, die Clearingmitglieder sind und Clearingdienste für andere Finanzinstitute anbieten, die selbst keine Clearingmitglieder sind, werden für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 als Clearingmitglieder betrachtet.