Artikel 2
Quantitative und qualitative Liquiditätsanforderungen für die in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten Vermögenswerte
Soweit erforderlich, wenden die Geldmarktfondsverwalter auf den in Absatz 2 genannten Abschlag einen zusätzlichen Abschlag an. Bei der Beurteilung, ob ein zusätzlicher Abschlag erforderlich ist, berücksichtigen sie alle der folgenden Faktoren:
die Bewertung der Kreditqualität der Gegenpartei des umgekehrten Pensionsgeschäfts;
die Nachschuss-Risikoperiode gemäß Artikel 272 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
die Bewertung der Kreditqualität des Emittenten oder des als Sicherheit genutzten Vermögenswerts;
die Restlaufzeit der als Sicherheit genutzten Vermögenswerte;
die Preisvolatilität der als Sicherheit genutzten Vermögenswerte.
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn es sich bei der Gegenpartei des umgekehrten Pensionsgeschäfts um eine der folgenden Einrichtungen handelt:
ein nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) beaufsichtigtes Kreditinstitut oder ein Kreditinstitut mit einer Zulassung aus einem Drittland, für das ein Gleichwertigkeitsbeschluss nach Artikel 114 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wurde;
eine nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) beaufsichtigte Wertpapierfirma oder eine Wertpapierfirma mit einer Zulassung aus einem Drittland, für das ein Gleichwertigkeitsbeschluss nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassen wurde;
ein nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen mit einer Zulassung aus einem Drittland, für das ein Gleichwertigkeitsbeschluss nach Artikel 260 der genannten Richtlinie erlassen wurde;
die Europäische Zentralbank;
eine nationale Zentralbank;
eine Zentralbank eines Drittlands, sofern die in diesem Land geltenden aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen gemäß Artikel 114 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union geltenden Anforderungen gleichwertig anerkannt wurden.
( 1 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
( 2 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
( 3 ) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).