Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 2 - Kriterien für die Einschätzung hinsichtlich der Einstellung der Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts

Artikel 2

Kriterien für die Einschätzung hinsichtlich der Einstellung der Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts

(1)   Bei der Einschätzung, wie die Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts einzustellen ist, berücksichtigen die zuständigen Behörden sämtliche folgenden Kriterien:

a)

die Wirksamkeit des nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Verfahrens, insbesondere

i)

ob im Rahmen dieses Verfahrens genau festgelegt ist, welche Maßnahmen der Administrator ergreifen muss, um die Bereitstellung des kritischen Referenzwerts in geordneter Weise einzustellen;

ii)

ob diese Maßnahmen angesichts der Umstände des jeweiligen Einzelfalls angemessen sein werden, um sicherzustellen, dass die Bereitstellung des kritischen Referenzwerts in geordneter Weise eingestellt wird, auch unter Berücksichtigung des Kriteriums nach Buchstabe b;

iii)

wann dieses Verfahren vorgelegt und wann es zuletzt aktualisiert wurde;

b)

die schriftlichen Pläne nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011, insbesondere

i)

ob in diesen schriftlichen Plänen geeignete alternative Referenzwerte benannt werden, auf die Bezug genommen werden kann, um den kritischen Referenzwert zu ersetzen, und falls ja, ob in diesen schriftlichen Plänen dieselben oder andere alternative Referenzwerte benannt werden;

ii)

falls in diesen schriftlichen Plänen derselbe alternative Referenzwert benannt wird, ob dieser Referenzwert in verschiedenen Anlageklassen angenommen wurde;

iii)

ob die in den schriftlichen Plänen genannten Auslöseereignisse, die zur Einstellung der Bereitstellung kritischer Referenzwerte führen, dieselben sind wie jene, die in den Plänen der beaufsichtigten Unternehmen, die diesen kritischen Referenzwert verwenden, genannt sind, sofern sich dies einschätzen lässt;

c)

die Frage, ob die Administratoren der alternativen Referenzwerte nach Buchstabe b Ziffer i zugelassen sind;

d)

gegebenenfalls die Frage, ob mit negativen Auswirkungen auf die Marktintegrität, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen (4) zu rechnen wäre, falls die Bereitstellung des kritischen Referenzwerts eingestellt würde;

e)

die Frage, ob die Einstellung der Bereitstellung des kritischen Referenzwerts zu einem Ereignis höherer Gewalt führen würde;

f)

die Dynamik des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität, die anhand des kritischen Referenzwerts gemessen werden soll, und ob es Eingabedaten von ausreichender Qualität und Quantität gibt, um den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität genau darzustellen;

g)

die Frage, ob der Administrator Kontributoren, die zum kritischen Referenzwert beitragen, Nutzer des kritischen Referenzwerts und andere Interessenträger entsprechend unterrichtet hat oder öffentliche Konsultationen zur möglichen Einstellung der Bereitstellung des kritischen Referenzwerts durchgeführt hat;

h)

rechtliche Risiken im Zusammenhang mit der Einstellung der Bereitstellung des kritischen Referenzwerts;

i)

die mit der Einstellung der Bereitstellung des kritischen Referenzwerts verbundenen bilanziellen und steuerlichen Auswirkungen;

j)

die Auswirkungen der Einstellung der Bereitstellung des kritischen Referenzwerts auf Finanzmarktinfrastrukturen, einschließlich Clearingstellen.

Für die Zwecke von Buchstabe c nimmt die zuständige Behörde in Fällen, in denen die Administratoren der alternativen Referenzwerte nach Buchstabe b Ziffer i nicht zugelassen sind, eine Einschätzung der Voraussetzung für deren Zulassung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 vor und bewertet, ob ein Zeitraum festzulegen ist, während dessen eine Pflicht zur Verwaltung des kritischen Referenzwerts erforderlich ist, um die Zulassung der Administratoren dieser alternativen Referenzwerte zu ermöglichen.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Kriterien kann eine zuständige Behörde eine Einschätzung vornehmen, ob das vom Administrator nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegte Verfahren angemessen ist, wobei mit Blick auf Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, die auf den kritischen Referenzwert Bezug nehmen, folgende Elemente berücksichtigt werden:

a)

deren Volumen und Wert;

b)

die Laufzeit, Duration, Fälligkeit oder das Ablaufdatum der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und sonstiger Dokumente, die eingegangen wurden, um die Wertentwicklung eines Investmentfonds anhand eines Indexes oder einer Indexkombination zwecks Rückverfolgung der Rendite dieses Index oder dieser Indexkombination, der Bestimmung der Zusammensetzung eines Portfolios oder der Berechnung der Anlageerfolgsprämien zu messen;

c)

die Frage, ob der kritische Referenzwert während einer Übergangs- oder Abwicklungsphase weiterhin zur Verwendung bereitgestellt wird;

d)

die Frage, ob bei dem Verfahren nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 Änderungen des kritischen Referenzwerts berücksichtigt werden, die erforderlich sein könnten, um sicherzustellen, dass der kritische Referenzwert während des gesamten in Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Zeitraums den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität, den bzw. die er messen soll, weiterhin zuverlässig und repräsentativ wiedergibt;

e)

die Wahrscheinlichkeit, dass solche Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und sonstigen Dokumente, die eingegangen wurden, um die Wertentwicklung eines Investmentfonds anhand eines Indexes oder einer Indexkombination zwecks Rückverfolgung der Rendite dieses Index oder dieser Indexkombination, der Bestimmung der Zusammensetzung eines Portfolios oder der Berechnung der Anlageerfolgsprämien zu messen, umgangen würden oder gegen deren Bestimmungen verstoßen würde, falls die Bereitstellung des kritischen Referenzwerts eingestellt würde.


(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/64 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten Kriterien anzuwenden sind, wenn beurteilt wird, ob bestimmte Ereignisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätten (ABl. L 12 vom 17.1.2018, S. 5).