Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 1 - Kriterien für die Einschätzung hinsichtlich der Übertragung auf einen neuen Administrator

Artikel 1

Kriterien für die Einschätzung hinsichtlich der Übertragung auf einen neuen Administrator

Bei der Einschätzung, wie ein kritischer Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen ist, berücksichtigen die zuständigen Behörden sämtliche folgenden Kriterien:

a)

ob der vom derzeitigen Administrator in der gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2016/1011 vorgelegten Einschätzung vorgeschlagene neue Administrator

i)

in demselben Mitgliedstaat wie der derzeitige Administrator oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist; in letzterem Fall arbeitet die zuständige Behörde erforderlichenfalls mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des neuen Administrators zusammen, um einzuschätzen, ob während der gesamten Übertragung auf den neuen Administrator die Beaufsichtigung des kritischen Referenzwerts sichergestellt ist;

ii)

ein beaufsichtigtes Unternehmen ist und, falls ja, welche seiner Tätigkeiten beaufsichtigt werden, und ob es tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte in Bezug auf die bestehenden Tätigkeiten des Unternehmens gibt;

iii)

Nutzer des Referenzwerts ist und, falls ja, ob die möglicherweise daraus erwachsenden Interessenkonflikte angemessen eingedämmt werden;

iv)

bereits als Referenzwert-Administrator gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 zugelassen ist;

v)

bereits Referenzwerte bereitstellt und, falls ja, ob es sich bei diesen Referenzwerten um kritische Referenzwerte, signifikante Referenzwerte, nicht signifikante Referenzwerte, Rohstoff-Referenzwerte oder Referenzzinssätze handelt;

b)

ob der derzeitige Administrator des kritischen Referenzwerts Kontributoren, Nutzer und andere Interessenträger entsprechend unterrichtet hat oder öffentliche Konsultationen zur möglichen Übertragung des kritischen Referenzwerts auf den neuen Administrator durchgeführt hat;

c)

die Art und Weise, wie der neue Administrator den kritischen Referenzwert zu berechnen gedenkt, und ob dieser beabsichtigt, eines der folgenden Elemente im Zusammenhang mit dem kritischen Referenzwert zu ändern, und, falls ja, wie der Administrator sicherstellen wird, dass diese Elemente den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 genügen:

i)

die Methodik, einschließlich der Qualität der Eingabedaten, und deren Überprüfung;

ii)

die Notfallpläne für die Berechnung des Referenzwerts;

iii)

die Verfahren für den Umgang mit Fehlern bei Eingabedaten oder bei der Neubestimmung des Referenzwerts;

iv)

der Verhaltenskodex;

d)

die Frage, ob der neue Administrator Zugang zu denselben Eingabedaten haben wird wie der derzeitige Administrator, einschließlich zu historischen Eingabedaten, die sich im Besitz des derzeitigen Administrators befinden;

e)

die Frage, ob die IT-Infrastrukturen des neuen Administrators mit Blick auf die Bereitstellung des kritischen Referenzwerts angemessen getestet wurden;

f)

wenn der kritische Referenzwert auf Eingabedaten gründet, die von einem Ausschuss von Kontributoren bereitgestellt werden, die Art und Weise, wie der neue Administrator die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegte Anforderung zu erfüllen gedenkt, und ob die derzeitigen Kontributoren nach der Übertragung des Referenzwerts auf den neuen Administrator weiterhin Teil des Ausschusses sein werden;

g)

die Art und Weise, wie der neue Administrator den kritischen Referenzwert veröffentlichen will, einschließlich der Standardverfahren für die täglichen Veröffentlichungen, der Häufigkeit der Veröffentlichung, der Website und der Frage, ob der Zugang zum kritischen Referenzwert zahlungspflichtig oder kostenlos sein wird;

h)

die Frage, ob es einen detaillierten Plan für den Tag der Übertragung gibt, und falls ja, ob in dem Plan alle möglichen Fragen behandelt werden, einschließlich vertraglicher Fragen, die sich aus der Übertragung des kritischen Referenzwerts auf einen neuen Administrator ergeben;

i)

rechtliche Risiken im Zusammenhang mit der Übertragung, einschließlich des Risikos der Umgehung von Verträgen;

j)

die mit der Bereitstellung des kritischen Referenzwerts durch einen neuen Administrator verbundenen bilanziellen und steuerlichen Auswirkungen;

k)

die Auswirkungen der Übertragung auf Finanzmarktinfrastrukturen, einschließlich Clearingstellen.