Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 10 - Ausschlüsse im Zusammenhang mit EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel

Artikel 10

Ausschlüsse im Zusammenhang mit EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel

(1)   Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel müssen in ihrer Methodik offenlegen, ob und wie sie Unternehmen ausschließen.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2022 müssen die Administratoren der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie die in Artikel 12 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.