Artikel 10
Ausschlüsse im Zusammenhang mit EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel
(1) Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel müssen in ihrer Methodik offenlegen, ob und wie sie Unternehmen ausschließen.
(2) Bis zum 31. Dezember 2022 müssen die Administratoren der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie die in Artikel 12 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.