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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1275 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2019

über die Gleichwertigkeit des singapurischen Rechts- und Aufsichtsrahmens für Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/1011 wird ein gemeinsamer Rahmen zur Sicherstellung der Genauigkeit und Integrität von Indizes eingeführt, die als Referenzwerte bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds in der Union verwendet werden.

(2)

Diese Verordnung gilt seit dem 1. Januar 2018; Administratoren außerhalb der Union wird ein Übergangszeitraum zugestanden, in dem Referenzwerte aus Drittstaaten in der Union verwendet werden dürfen. Nach Ablauf dieses Übergangszeitraums darf ein Referenzwert, der von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt wird, oder eine Kombination aus solchen Referenzwerten in der Union nur dann verwendet werden, wenn der Referenzwert und der Administrator nach Erlass eines Gleichwertigkeitsbeschlusses der Kommission oder nach Anerkennung oder Übernahme durch zuständige Behörden in das von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA“) geführte Register eingetragen sind.

(3)

Die Kommission ist befugt, Durchführungsbeschlüsse zu fassen, in denen festgestellt wird, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittstaats in Bezug auf bestimmte Administratoren oder bestimmte Referenzwerte oder Referenzwert-Familien den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 gleichwertig ist. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit berücksichtigt die Kommission, ob der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis eines Drittstaats die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen gewährleisten und ob diese bestimmten Administratoren oder bestimmten Referenzwerte oder Referenzwert-Familien in dem betreffenden Drittstaat laufend und wirksam beaufsichtigt bzw. durchgesetzt werden.

(4)

Referenzwerte wie der Singapore Interbank Offered Rate (SIBOR) und der Singapore Dollar Swap Offer Rate (SOR) werden in Singapur verwaltet und in der Union von einer Reihe beaufsichtigter Unternehmen verwendet. Die Kommission hat die singapurischen Regelungen für Referenzwerte deshalb einer Beurteilung unterzogen.

(5)

Den Rechts- und Aufsichtsrahmen für die Administratoren benannter Referenzwerte und die Kontributoren zu diesen Referenzwerten bilden in Singapur das Wertpapier- und Futures-Gesetz (Securities and Futures Act, „SFA“) und die Verordnungen über Wertpapiere und Futures (Finanzielle Referenzwerte) von 2018 (Securities and Futures (Financial Benchmarks) Regulations 2018, „SFA Benchmarks Regulations“). Bei der Ausarbeitung der im SFA und in den SFA Benchmarks Regulations enthaltenen Anforderungen hat die singapurische Währungsbehörde (Monetary Authority of Singapore, „MAS“) ausländische Regelungen für Referenzwerte, darunter die Verordnung (EU) 2016/1011, berücksichtigt.

(6)

Mit Teil VIAA des SFA werden Regulierungsvorschriften eingeführt, wonach sämtliche Referenzwert-Administratoren und -Kontributoren im Zusammenhang mit einem benannten Referenzwert bei der MAS eine Zulassung als Zugelassener Referenzwert-Administrator (authorised benchmark administrator, „ABA“) oder als Zugelassener Referenzwert-Submittent (authorised benchmark submitter, „ABS“) einholen müssen. ABA und ABS unterliegen speziellen Verpflichtungen, und es gibt Anforderungen, die zur Verwaltung eines benannten Referenzwerts und zu Eingaben im Zusammenhang mit einem benannten Referenzwert verpflichten. Darüber hinaus werden der MAS im SFA Rechtsetzungsbefugnisse übertragen. Die von der MAS festgelegten Vorschriften sind rechtsverbindlich.

(7)

In Abschnitt 2 des SFA wird ein finanzieller Referenzwert definiert als Preis, Kurs, Index oder Wert, der i) regelmäßig durch (direkte oder indirekte) Anwendung einer Formel oder einer anderen Berechnungsmethode auf Informationen oder Meinungsäußerungen zu Transaktionen in einem Markt oder zur Marktlage hinsichtlich eines oder mehrerer zugrunde liegender Werte bestimmt wird; ii) der Öffentlichkeit (unentgeltlich oder entgeltlich) zugänglich gemacht wird; und iii) als Bezugswert zur Bestimmung der fälligen Zinsen oder sonstigen fälligen Beträge für Einlagen oder Kreditfazilitäten herangezogen wird, um den Preis oder Wert eines Anlageprodukts zu bestimmen oder um die Wertentwicklung eines Produkts zu messen, das von einer Person nach Maßgabe der geltenden Vorschriften angeboten wird.

(8)

Nach Abschnitt 123B des SFA kann die MAS einen finanziellen Referenzwert durch einen Erlass im Staatsanzeiger als benannten Referenzwert ausweisen. Zuvor muss sie sich davon überzeugt haben, dass i) der finanzielle Referenzwert für das Finanzsystem Singapurs systemrelevant ist, ii) eine Störung bei der Bestimmung des finanziellen Referenzwerts das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Referenzwert oder das Finanzsystem Singapurs beeinträchtigen könnte, iii) die Bestimmung des finanziellen Referenzwerts manipuliert werden könnte oder iv) ein solcher Schritt in anderer Weise im Interesse der Öffentlichkeit liegt.

(9)

Die MAS hat mit dem Erlass zu Wertpapieren und Futures (Benannte Referenzwerte) von 2018 („Securities and Futures (Designated Benchmarks) Order 2018“) gemäß Abschnitt 123B des SFA finanzielle Referenzwerte benannt. Der vorliegende Beschluss betrifft lediglich die Administratoren der in der letzten gültigen Fassung des Securities and Futures (Designated Benchmarks) Order 2018 aufgeführten Referenzwerte. Administratoren finanzieller Referenzwerte, die nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 vom Anwendungsbereich jener Verordnung ausgenommen sind, fallen nicht unter den vorliegenden Beschluss.

(10)

Nach dem SFA (insbesondere den Abschnitten 123D und 123ZC) benötigen sowohl die Administratoren als auch die Submittenten benannter Referenzwerte eine Zulassung, sofern sie nicht anderweitig von dieser Anforderung ausgenommen sind. Bei ihrer Entscheidung, ob einem ABA eine Zulassung erteilt wird oder dessen Zulassung ausgesetzt oder widerrufen wird, kann die MAS die in den Abschnitten 123F(5), 123F(6), 123F(8), 123J(1) und 123J(6) des SFA und die in der Verordnung 4(1) der SFA Benchmarks Regulations aufgeführten Faktoren berücksichtigen. Nach den Abschnitten 123F(2) und 123F(3) des SFA kann die MAS einem ABA außerdem Auflagen oder Beschränkungen auferlegen, diese ändern oder auch widerrufen. Verwaltet eine Person einen benannten Referenzwert ohne Zulassung oder gibt sie ohne Zulassung vor, einen benannten Referenzwert zu verwalten, so begeht sie eine Straftat, es sei denn, sie ist von der einschlägigen Anforderung ausgenommen.

(11)

Nach Abschnitt 123O des SFA müssen Referenzwert-Administratoren für jeden benannten Referenzwert einen Kodex mit Standards erstellen, die von allen Submittenten des benannten Referenzwerts einzuhalten sind. In diesem Zusammenhang ist auch die Einrichtung eines Aufsichtsausschusses nach Verordnung 8 der SFA Benchmarks Regulations erforderlich, der regelmäßig den Anwendungsbereich, die Konzeption und die Methoden des benannten Referenzwerts sowie die Mechanismen zur Erleichterung der Verwaltung eines benannten Referenzwerts überprüft.

(12)

Nach den Abschnitten 123J(4) und 123ZZB des SFA kann die MAS einen ABA dazu verpflichten, einen benannten Referenzwert weiter zu verwalten. Die MAS ist nach den Abschnitten 123F(2) und 123F(3) des SFA befugt, für den ABA im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Bestimmung des benannten Referenzwerts Bedingungen festzulegen. Nach den Abschnitten 123ZI(1) und 123ZJ(1) des SFA kann die MAS eine Person als Submittenten für einen benannten Referenzwert verpflichten, indem sie diese als Benannten Referenzwert-Submittent (designated benchmark submitter, „DBS“) benennt. Bei ihrer Entscheidung, eine Person als DBS zu benennen oder eine solche Benennung zu widerrufen, muss die MAS die in den Abschnitten 123ZI(2) und 123ZI(3) des SFA aufgeführten Faktoren berücksichtigen. Für DBS gelten dieselben laufenden Verpflichtungen wie für ABS.

(13)

Teil VIAA des SFA und die SFA Benchmarks Regulations tragen den IOSCO-Grundsätzen für finanzielle Referenzwerte im Allgemeinen Rechnung. So ist ein Administrator in erster Linie für alle Aspekte der Verwaltung eines benannten Referenzwerts zuständig und unterliegt den im SFA und in den SFA Benchmarks Regulations festgelegten rechtlichen Anforderungen. Lagert ein Administrator eine Funktion an einen Dritten aus, so sind dabei die Leitlinien zu Auslagerungen („Guidelines on Outsourcing“) der MAS einzuhalten. Auf diese Weise wird den IOSCO-Grundsätzen für die Gesamtverantwortung des Administrators und die Aufsicht über Dritte Rechnung getragen.

(14)

In Abschnitt 123A des SFA wird erläutert, dass der Regulierungsrahmen für eine faire und transparente Bestimmung finanzieller Referenzwerte sorgen und Systemrisiken verringern soll. Dementsprechend ist in Abschnitt 123P des SFA festgelegt, dass kontinuierlich Regelungen zur Unternehmensführung bestehen müssen, die dafür sorgen, dass der benannte Referenzwert auf faire und effiziente Weise bestimmt und dem allgemeinen Grundsatz Rechnung getragen wird, wonach Administratoren Interessenkonflikte zu vermeiden haben. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die bei den Tätigkeiten zur Verwaltung eines benannten Referenzwerts eingesetzten Systeme und Kontrollen dem Umfang und der Art dieser Tätigkeiten angemessen und für diese geeignet sind und mit dem IOSCO-Grundsatz für den Kontrollrahmen für Administratoren in Einklang stehen.

(15)

Da zudem nach Maßgabe des SFA für jeden benannten Referenzwert ein Kodex zu erstellen ist, für den der Administrator die schriftliche Zustimmung der MAS einholen muss, und ein Aufsichtsausschuss eingerichtet werden muss, der regelmäßig den Anwendungsbereich und die Angemessenheit der Definitionen, der Konzeption und der Methoden des benannten Referenzwerts überprüft, ist auch den Grundsätzen für Transparenz, Methodik, interne Aufsicht und regelmäßige Überprüfung und den Verhaltenskodex für Submittenten Rechnung getragen.

(16)

Unter Berücksichtigung des IOSCO-Grundsatzes zur Transition kann die MAS es nach Abschnitt 123J ablehnen, einem ABA die Zulassung zu entziehen, wenn dies nicht im öffentlichen Interesse liegt. Abschnitt 123S des SFA in Verbindung mit der Verordnung 13 der SFA Benchmarks Regulations sowie dem Hinweis zur Vorlage von regelmäßigen Berichten für Referenzwert-Administratoren („Notice on Submission of Periodic Reports for Benchmark Administrators“) entspricht dem IOSCO-Grundsatz zu Prüfungen. Der IOSCO-Grundsatz zum Prüfpfad findet seine Entsprechung in Abschnitt 123R des SFA und Verordnung 12 der SFA Benchmarks Regulations im Zusammenhang mit Referenzwert-Administratoren sowie Abschnitt 123ZN(1) des SFA und Verordnung 20 der SFA Benchmarks Verordnungen im Zusammenhang mit Benchmark-Submittenten. Die Abschnitte 123V und 123ZR des SFA entsprechen dem IOSCO-Grundsatz zur Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden.

(17)

Somit kann der Schluss gezogen werden, dass die verbindlichen Anforderungen an die Administratoren der finanziellen Referenzwerte, die im Securities and Futures (Designated Benchmarks) Order 2018 als benannte Referenzwerte benannt wurden, den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 gleichwertig sind.

(18)

In Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/1011 ist zudem festgelegt, dass die verbindlichen Anforderungen in dem Drittstaat laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt werden müssen.

(19)

Regulierte Administratoren und Submittenten unterliegen in Singapur der laufenden Überwachung und Beaufsichtigung durch die MAS. Diese ist dafür zuständig, die Einhaltung der im SFA und in den SFA Benchmarks Regulations festgelegten Verpflichtungen durch die regulierten Administratoren und Submittenten durchzusetzen, und nimmt diesbezüglich regelmäßig Bewertungen vor, um zu prüfen, ob die regulierten Administratoren und Submittenten ihren Verpflichtungen nachkommen. Bei ihren Bewertungen kann die MAS alle Informationen und Berichte berücksichtigen, die ihrer Auffassung nach dafür von Belang sind. In den Abschnitten 123O bis 123V des SFA werden die allgemeinen Verpflichtungen erläutert, und die Abschnitte 123F(4) und 123K(6) des SFA schreiben fest, dass Administratoren sämtliche an ihre Zulassung oder an die ihnen gewährte Ausnahme gekoppelten Bedingungen einhalten müssen. Nach den Abschnitten 123ZZA und 123ZZB des SFA kann die MAS weitere Vorschriften und Anweisungen erlassen, denen die Administratoren nachzukommen haben.

(20)

In den Abschnitten 123Q(1) und 123S des SFA und den Verordnungen 11, 13(1) und 13(2) der SFA Benchmarks Regulations ist festgelegt, dass die Administratoren die MAS über bestimmte Vorfälle unterrichten, etwa wenn sie gegen ihre rechtlichen Verpflichtungen verstoßen haben. Die MAS ist zur Einholung von Informationen befugt, damit sie beurteilen kann, ob Lizenznehmer die Vorschriften des SFA einhalten.

(21)

In Abschnitt 123ZZB des SFA wird der MAS die Befugnis übertragen, Administratoren Anweisungen zu erteilen, etwa die Anweisung, der MAS einen Bericht zu einer spezifischen Angelegenheit mit einem entsprechenden Bestätigungsvermerk vorzulegen. In den Abschnitten 150 und 150A des SFA wird die MAS dazu befugt, Untersuchungen zu Administratoren durchzuführen und Berichte über solche Untersuchungen gegebenenfalls an ausländische Regulierungsbehörden weiterzuleiten.

(22)

Kommt ein Referenzwert-Administrator seinen rechtlichen Verpflichtungen nicht nach, kann die MAS nach Abschnitt 123ZZB des SFA Anordnungen erteilen, damit spezifische Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Nach Abschnitt 334 des SFA kann die MAS einen Administrator rügen und/oder ihm nach den Abschnitten 123F(3) und 123K(4) des SFA Auflagen oder Beschränkungen für seine Geschäfte oder Tätigkeiten auferlegen. Darüber hinaus kann die MAS unter bestimmten Umständen eine Zulassung oder eine Ausnahme aussetzen oder widerrufen [siehe Abschnitte 123J(1), 123J(2), 123J(6), 123N(1) und 123N(3)]. Die MAS kann ferner nach Abschnitt 123ZZC(1) des SFA eine Verbotsanordnung gegen einen Administrator verhängen. Die Nichteinhaltung der im SFA festgelegten Anforderungen stellt eine Straftat dar. Gemäß dem SFA können bei Nichteinhaltung der Anforderungen Sanktionen verhängt werden.

(23)

Schließlich ist in Artikel 4 Buchstabe n des nach Abschnitt 123E(2) des SFA erstellten Formblatts 7 „Antrag auf Zulassung als zugelassener Referenzwert-Administrator“ („Application for Authorisation as an Authorised Benchmark Administrator“) festgelegt, dass zu den Kriterien für die Zulassung als Referenzwert-Administrator auch die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze zählt. Bei der Prüfung des Antrags eines Referenzwert-Administrators auf Zulassung oder Gewährung einer Ausnahme überprüft die MAS dessen Regeln und Verfahren sowie den Rahmen und die Kontrollen. Abschnitt 123P(1)(a) des SFA verpflichtet die Administratoren benannter Referenzwerte zudem zu einem umsichtigen Umgang mit jeglichen mit ihrem Geschäft und ihren Tätigkeiten verbundenen Risiken.

(24)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die verbindlichen Anforderungen an die Administratoren der finanziellen Referenzwerte, die im Securities and Futures (Designated Benchmarks) Order 2018 als benannte Referenzwerte benannt wurden, laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt werden.

(25)

In der Union angesiedelte Referenzwert-Administratoren müssen keine Lizenz einholen, damit ihre Referenzwerte in Singapur verwendet werden können, es sei denn, ein einschlägiger Referenzwert wird von der MAS als benannter Referenzwert ausgewiesen. Die MAS hat der Kommission mitgeteilt, dass ihrer Auffassung nach kein EU-Referenzwert die Kriterien erfüllt, um in Singapur als benannter Referenzwerte ausgewiesen zu werden.

(26)

Der vorliegende Beschluss wird durch Kooperationsvereinbarungen ergänzt, die den wirksamen Informationsaustausch und die Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten zwischen ESMA und MAS gewährleisten.

(27)

Dieser Beschluss stützt sich auf die Bewertung der rechtsverbindlichen Anforderungen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses für Referenzwerte in Singapur gelten. Die Kommission wird die Marktentwicklungen, die Entwicklung des Rechts- und Aufsichtsrahmens für Referenzwerte und die Wirksamkeit der aufsichtlichen Zusammenarbeit im Hinblick auf die Überwachung und Durchsetzung dieser Anforderungen weiterhin regelmäßig überwachen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, laufend erfüllt sind.

(28)

Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Befugnis der Kommission, jederzeit eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen eine Neubewertung dieses Beschlusses seitens der Kommission erfordern.

(29)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.