Artikel 3
Interne Aufsichts- und Verifizierungsverfahren eines Kontributors
(1) Die internen Aufsichts- und Verifizierungsverfahren, deren Vorhandensein ein Administrator nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 bei einem Kontributor sicherstellen muss, umfassen zumindest Folgendes:
a) |
Schaffung und Beibehaltung einer internen Funktion, die als erste Kontrollebene für die Bereitstellung von Eingabedaten fungiert und folgende Aufgaben hat:
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b) |
Schaffung und Beibehaltung einer internen Funktion, die als zweite Kontrollebene für die Bereitstellung von Eingabedaten fungiert und folgende Aufgaben hat:
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c) |
Schaffung und Beibehaltung einer von der ersten und zweiten Kontrollebene unabhängigen internen Funktion, die als dritte Kontrollebene für die Bereitstellung von Eingabedaten fungiert und die Aufgabe hat, die von den anderen beiden Kontrollfunktionen vorgenommenen Kontrollen regelmäßig zu überprüfen; |
d) |
Verfahren für:
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(2) Der Administrator kann unter Berücksichtigung der nachstehend genannten Faktoren beschließen, von einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v oder Buchstabe b Ziffer vii dritter, vierter oder sechster Gedankenstrich aufgeführten Anforderungen abzusehen:
a) |
Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Kontributors; |
b) |
Wahrscheinlichkeit, dass zwischen der Bereitstellung von Eingabedaten für den Referenzwert und den Handels- oder sonstigen Tätigkeiten des Kontributors ein Interessenkonflikt auftritt; |
c) |
Ausmaß des bei der Bereitstellung von Datenbeiträgen ausgeübten Ermessens. |
(3) Mit Rücksicht vor allem auf die geringe Größe der Organisation eines Kontributors und auch der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Faktoren kann der Administrator dem Kontributor eine einfachere organisatorische Kontrollstruktur gestatten als in Absatz 1 verlangt. Eine solche einfachere Kontrollstruktur muss allerdings gewährleisten, dass alle in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Aufgaben ausgeführt werden, es sei denn, von ihnen wurde nach Absatz 2 abgesehen. Die Bestimmungen in Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii sind der einfacheren Kontrollstruktur entsprechend anzuwenden.
(4) Der Administrator eines signifikanten Referenzwerts kann beschließen, die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii genannten Anforderungen nur auf tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte anzuwenden, die wesentlich sind bzw. wären.