Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 2 - Gewährleistung geeigneter und nachprüfbarer Eingabedaten

Artikel 2

Gewährleistung geeigneter und nachprüfbarer Eingabedaten

(1)   Ein Referenzwert-Administrator stellt sicher, dass er über alle Informationen verfügt, die erforderlich sind, um in Bezug auf alle für seinen Referenzwert verwendeten Eingabedaten die folgenden Punkte zu überprüfen, sofern diese für die jeweiligen Eingabedaten von Belang sind:

a)

ob der Submittent nach allen in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten etwaigen Anforderungen zur Bereitstellung von Eingabedaten im Namen des Kontributors befugt ist;

b)

ob die Eingabedaten innerhalb der vom Administrator verlangten Zeitspanne vom Kontributor bereitgestellt oder aus einer vom Administrator genannten Quelle ausgewählt werden;

c)

ob der Kontributor die Eingabedaten in einem vom Administrator angegebenen Format bereitstellt;

d)

ob die Eingabedaten aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Quellen stammen;

e)

ob die Quelle der verwendeten Eingabedaten zuverlässig ist;

f)

ob die Eingabedaten die in der Referenzwert-Methodik genannten Anforderungen erfüllen, insbesondere die Anforderungen an Währung oder Maßeinheit, Laufzeit und Arten von Gegenparteien;

g)

ob etwaige für die Eingabedaten maßgeblichen quantitativen Schwellen erreicht und etwaige für die Eingabedaten maßgeblichen qualitativen Standards der Methodik entsprechend erfüllt sind;

h)

ob die in der Methodik für die Nutzung der verschiedenen Arten von Eingabedaten vorgesehene Rangfolge eingehalten wird;

i)

ob bei der Bereitstellung der Eingabedaten gemäß den in der Methodik festgelegten klaren Regeln und den nach dem Verhaltenskodex für den Referenzwert festzulegenden Grundsätzen von Ermessens- oder Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht wurde.

(2)   Die Administratoren führen die in Absatz 1 genannten Kontrollen regelmäßig durch. Administratoren kritischer Referenzwerte haben die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten Kontrollen vor jeder Veröffentlichung oder öffentlichen Bereitstellung des Referenzwerts durchzuführen.